Die folgenden Reisebedingungen ergänzen die § 651 a,f f. BGB und Regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen als Kunden und uns als Reiseveranstalter. Lesen Sie diesen Text daher bitte sorgfältig durch.
1.) Abschluss des Reisevertrages:
1.1. Mit Ihrer Anmeldung bietet der Kunde uns, dem Veranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2. Die Anmeldung kann schriftlich, oder online via eMail vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter und der dem Kunden auszuhändigenden Reisebestätigung zustande. (§ 6 Absatz 1 BGB-Info V)
1.3. Für die Anmeldung von Gruppenreisen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Anmeldung erfolgt auch für die in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde/Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer vom 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Frist von 10 Tagen die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
1.5. Eintrittskarten:
Voss + Votava Sportreisen GmbH tritt beim Kauf von Eintrittskarten, die nicht Bestandteil einer Reise sind, lediglich als Vermittler auf. Sie schuldet nur die Vermittlung der Eintrittskarte. Für die Durchführung der Veranstaltung bzw. die Einlassregelungen am Veranstaltungsort ist sie nicht verantwortlich. Für deren Einhaltung ist der Kunde selbst verantwortlich. Umtausch oder Stornierung von Eintrittskarten sind nach Buchung nicht möglich. Eintrittskarten ab Tag der Buchung sind von der Rücknahme ausgeschlossen, bedeutet = 100 % Stornokosten. Eintrittskarten werden in der Regel auch bei mehr als 2 Personen pro Buchung immer paarweise geliefert. Ein Anspruch auf mehr als 2 Plätze nebeneinander besteht nicht.
Voss & Votava Sportreisen GmbH kann lediglich Versuchen die Eintrittskarten (abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 30 %) weiter zu verkaufen. Bei Terminverlegungen von Veranstaltungen bleiben alle Vereinbarungen gültig, der Kunde ist hier in der Selbstinformationspflicht. In der Regel erfolgt die Lieferung zwei Wochen vor der Veranstaltung. In Ausnahmefällen können Eintrittskarten aufgrund besonderer Vorschriften der Veranstalter erst am Tage der Veranstaltung ausgehändigt werden.
1.5a Die angebotenen Verkaufspreise können von den Kartenaufdruckpreisen abweichen, da die Beschaffung nicht immer über direkte Bezugsquellen gewährleistet werden kann.
1.5b Betreuungsleistung vor Ort am Veranstaltungstag
1.6 Fremdleistungen:
Für Fremdleistungen, die der Reise nicht ihr Gepräge geben, haftet der Veranstalter nicht.
2.) Bezahlung:
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Kundengeld-Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Absatz 3 BGB erfolgen. Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffern 7.2 oder 7.3 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,00 € nicht, darf der volle Reisepreis auch ohne dessen Aushändigung verlangt werden.
3.) Leistungen:
Die Leistungen des Veranstalters ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot, den Prospekten und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung / Rechnung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung unverzüglich informiert wird.
4.) Leistungs- und Preisänderungen:
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Bestätigung notwendig werden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Reisepreis nach Versendung der Bestätigung zu erhöhen, sofern er die Erhöhung unter genauer Angabe der zur Berechnung des Preises geltenden Faktoren darlegt, insbesondere bei Erhöhung der Beförderungskosten, Hafen- und Flughafengebühren. Änderungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt, eingehend beim Reisenden zulässig.
4.3. Eventuelle Ansprüche wegen Mängeln bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.4. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.5. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Reise unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5.) Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen, Stornostaffel:
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
5.1a Reiseschutz
Bitte beachten Sie, dass die genannten Reisepreise keine Reiserücktrittskosten-Versicherung (RRV) bzw. Mehrkosten-Versicherung, Kartenrücknahme-Versicherung enthalten. Wenn Sie vor Reise antritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise - und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Reiseschutz-Versicherung bei unserem Partner Hanse Merkur Reiseversicherung AG – Siegfried Wedells Platz 1 – 20352 Hamburg.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.
5.3. Der Veranstalter kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Staffel pauschaliert berechnen. Unabhängig hiervon kann er die angemessene Entschädigung auch konkret berechnen. In jedem Fall steht dem Kunden das Recht zu den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.4. Stornostaffel:
Der Kunde kann vor Reiseantritt jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Veranstalter kann in diesem Fall angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Stattdessen kann der Veranstalter eine pauschalierte Stornoentschädigung in Prozentsätzen des Reisepreises geltend machen:
a) bis 90 Tage vor Reisebeginn 25 %
b) bis 60 Tage vor Reisebeginn 50 %
c) bis 31 Tage vor Reisebeginn 75 %
d) ab 30 Tage vor Reisebeginn 90 %
sowie des um die Kosten von Eintrittskarten verminderten Reisepreises zzgl. der Kostenanteil für nicht weiterverkaufte Eintrittskarten.
6.) Umbuchung:
6.1. Soll auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Reiseortes, der Unterkunft oder der Beförderung vorgenommen werden, kann der Veranstalter ein Umbuchungsentgelt, dass 50,00 € nicht überschreiten darf, erheben.
6.2. Bis zu 28 Tagen vor Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften der ursprüngliche Kunde und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Kosten.
7.) Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter:
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.a Insolvenzschutz-Versicherung
Wir sind nur dann berechtigt, von Ihnen die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass Ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden(§ 651 k BGB). Dementsprechend haben wir dieses Insolvenzrisiko bei der R+V Allgemeine Versicherung AG – Taunusstr. 1 – 65193 Wiesbaden abgesichert. Der Sicherungsschein, der Ihnen bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird Ihnen bei Pauschalreisen spätestens mit den Buchungsunterlagen zugestellt.
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich im solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindesteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisebetrag unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
8.) Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
8.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.) Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung,
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers,
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Leistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gem. Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat und
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistung.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
10.) Haftung bei Reisemängeln
10.1. Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
10.2. Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Eine Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder der Veranstalter diese verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für ihn von Interesse war.
10.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen nicht Erfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
11.) Beschränkung der Haftung:
11.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, oder aufgrund eines Verstoßes gegen das Recht der sexualen Selbstbestimmung eintreten, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich.
11.2. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis zu einem Betrag in Höhe von 4.100,00 €. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Höchsthaftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.) Mitwirkungspflicht:
12.1. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuell Schäden zu vermeiden und gering zu halten.
12.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese hat die Aufgabe für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, die Anzeige eines Reisemangels, so verliert er den Anspruch auf Minderung.
13.) Ausschluss von Ansprüchen und der Verjährung:
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen Neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzung durch den Veranstalter.
13.2. Nach Ablauf der Monatsfrist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
13.3. Ansprüche des Kunden nach den § 651 c - 651 f BGB wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise verjähren nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise vertragsgemäß enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:
14.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise gebucht wird, über Bestimmungen von Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren aktuelle Änderungen vor Abgabe der Buchungsbestätigung zu unterrichten. Es ist bei jeder Flug- und Auslandsreise mindestens ein gültiger Personalausweis Pflicht. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
16.) Gerichtsstand:
16.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
AGB - STAND 07/2014
Veranstalter:
Voss + Votava Sportreisen GmbH
Bahnhofstraße 45b
59423 Unna
Tel.: +49 (0)2303-13131
Fax: +49 (0)2303-21675E-
mail: info@voss-votava.de
USt-ID: DE177896334
Firmensitz: Unna
HRB 8134
Amtsgericht Iserlohn
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